Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab Januar 2011

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, also natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unsere Lieferungen und Leistungen – auch die zukünftigen – einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen.

I. Vertragsabschluss

1.

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt, bzw. wenn die Ware ausgeliefert worden ist.

2.

Mündliche Vereinbarungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Ausnahmen von Schriftformerfordernissen sind durch unsere Geschäftsführung zu vereinbaren.

3.

Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wiedersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.

II. Vertragsgegenstand

Unsere Leistungen und Lieferungen, insbesondere unsere Gipskarton Faltelemente und Sonderformteile besitzen alle eine Stat. Warennummer sowie eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Andere Produkte die wir verarbeiten und liefern entsprechen den deutschen Werkstoffnormen, soweit solche noch nicht bestehen, liefern wir unsere sonstigen Produkte in guter, handelsüblicher Beschaffenheit. Hinweise und Bezugnahme auf Warenbeschreibungen, Normen und dergleichen sowie alle sonstigen Angaben über die von uns gelieferten Produkte, insbesondere deren Beschaffenheit sowie deren Verarbeitung, beinhalten keine Garantie für die Beschaffenheit unsere Produkte, ausgenommen im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung als solche. Durch uns vorgespachtelte Produkte, sind nicht oberflächenfertig behandelt, die notwendigen Endbehandlungen / Schleifarbeiten obliegen den Folgegewerken. Alle unsere Produkte unterliegen einer werkseigenen Produktionskontrolle.

III. Lieferungen

1.

Wir bemühen uns, Lieferfristen und-Termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtig, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

2.

Unsere VK-Preise gelten grundsätzlich für Abholung ab Werk (EXW) „Wierlings Busch 52, D-48249 Dülmen“. Sollte Lieferung frei Entlade Stelle (ohne Entladung) vereinbart worden sein, wird durch uns ein Spediteur mit der Lieferung beauftragt, die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Die ordnungs- und zeitgemäße Entladung der Fahrzeuge obliegen dem Auftraggeber.

3.

Abrufe von Sonderformteile haben schriftlich oder fernmündlich so frühzeitig zu erfolgen, dass eine rechtzeitige Anlieferung oder Abholung möglich ist. Bei größeren Aufträgen muss ein Lieferplan vereinbart werden.

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Abrufe müssen mindestens 24 Stunden vor Liefertermin erfolgen.
  • Abrufe müssen enthalten: Genaue Bezeichnung der Entlade Stelle, Ansprechpartner vor Ort und Telefonnummer, Menge, Sortiment, Lieferform
  • Im Falle der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Abnahmebereitschaft im vereinbarten Zeitraum gesichert ist.

a)

Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf sicherer Fahrbahn ohne Wartezeit an- und abfahren und entladen werden können. Dazu ist zu sichern eine mindestbreite des Fahrzeuges von 4 Meter, eine lichte Höhe von Durchführten von mindestens 3,90 Meter und eine ausreichende Beleuchtung der Entlade stelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

b)

An der Entlade Stelle muss eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Einweisung des Fahrzeuges, zur Unterzeichnung des Lieferscheins, zur Eintragung der An- und Abfahrzeit mit Stempel und Unterschrift.

4.

Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sogen, dass

a)

die technische Ausrüstung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht.

b)

die Abholung durch fachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt,

c)

der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Ware bestätigt,

d)

Fahrzeugaufbauten so beschaffen sein müssen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen gesichert ist. Ist die Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein und eingesetzt werden,

e)

der Fahrer sich über die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen des Lieferwerkes informiert und diese einhält,

f)

das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird.

5.

Die jeweils gültigen Verlade- und Abrufzeiten werden durch Rundschreiben bekanntgegeben. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der bekannten Verladezeiten und in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für eventuelle Wartezeiten wird keine Vergütung gezahlt.

IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei Lieferung unserer Produkte auf den Käufer über, wenn das Produkt unsere Verladeeinrichtung verlässt. Versendungen der Ware von der Ladestelle des Lieferwerks erfolgen auf Verlangen des Käufers. Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Käufer von uns jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen –spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

V. Verarbeitungsvorschriften für Falt- und Formteile aus Gipskartonplatten

1. Lagerung

  • Falt- und Formteile sind unbedingt vor Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen (z.B. auch vor Sonnenbestrahlung) zu schützen. Wir empfehlen die Lagerung grundsätzlich innerhalb von trockenen Gebäuden.
  • Faltteile müssen auf einer ebenen Unterlage gelagert werden.
  • Formteile müssen generell nach der Anlieferung innerhalb von 2 bis 3 Tagen aus den Formen genommen und verarbeitet werden.
  • Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40% und 65% liegen.
  • Bei der Lagerung ist auf die Tragfähigkeit des Untergrundes zu achten.

2. Transport

  • Falt- und Formteile in gebogener, sowie verleimter Form sind generell nicht für Spezialkranentladung (Teleskopieren) geeignet.
  • Bei der Verbringung der Falt- und Formteilen zu den jeweiligen Montageorten ist auf einen schonenden Umgang mit den jeweiligen Teilen zu achten.

3. Verarbeitung

  • V-Fräsungen müssen geprimert und verleimt werden.
  • Plattenstöße sind mit Bewehrungsstreifen zu armieren.
  • Kanten im Sichtbereich müssen angefast werden.
  • Bei Formteilen in gebogener Ausführung sollten die Schraubenabstände im Bereich der Querstöße grundsätzlich halbiert werden.
  • Putz- und Estricharbeiten müssen vor der Montage abgeschlossen sein.
  • Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40% und 65% liegen.
  • Nach der Montage sind unsere Produkte vor längeren Feuchtigkeitseinwirkungen zu schützen. Für ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen.
  • Viertel,- und Halbschalen sind nicht vorgespachtelt, dieses muss bauseits erfolgen.
  • Die Montage der Falt- und Formteile hat entsprechend der nachfolgenden Anforderungen zu erfolgen: DIN-/EN-, sachund fachgerecht, sowie dem Stand der aktuellen Technik. Die Einhaltung der o.g. Vorschriften obliegen dem Kunden.

4. Sonstiges

  • Merkblätter gemäß Gipsindustrie e.V. sind zu befolgen.
  • Spachtelarbeiten (wenn schriftlich vereinbart) in Q2.
  • Toleranzen von 1 - 2mm sind aufgrund der Maßtoleranzen der Gipskarton-Industrie möglich.
  • Polygonalzüge können sich in der Fläche abzeichnen.

VI. Mängelrügen

1.

Der Käufer ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware und zwingend vor Einbau der Produkte, uns gegenüber schriftlich zu rügen, bzw. die Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gem. nachstehendem Abschnitt VI, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.

2.

Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr. und das Lieferwerk oder Lager enthalten.

VII. Mängelansprüche

1.

Bei fristgerechter und berechtigter M.ngelrüge behalten wir uns vor, den Mangel zunächst durch Nachlieferung mangelfreier Ware durch Nachlieferung mangelfreier Ware in angemessener Frist zu beheben. Das Recht des Käufers auf Nachbesserung ist ausgeschlossen. Unser Recht, auch die Nachlieferung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Nachlieferung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-. Wege-. Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht wurde.

2.

Schlägt die Nachlieferung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder ist eine für die Nachlieferung uns vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Das Recht auf Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn und soweit nur ein unerheblicher Mangel der Ware vorliegt. Nach Verarbeitung kann nur die Herabsetzung des für die beanstandete Ware gezahlten Kaufpreises (Minderung) verlangt werden.

3.

Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche beträgt die kaufvertragliche Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, 5 Jahre ab Ablieferung der Ware an den Käufer, wenn und soweit es sich bei der Ware um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Ansonsten gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 19 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

4.

Die Verjährung tritt auch ein, wenn die Verbrauchsfrist für das fragliche Produkt abgelaufen ist.

5.

Andere Ansprüche sind vorbehaltlich ausgeschlossen.

VIII. Zahlungsbedingungen

1.

Wir liefern bei Vorliegen eines Abbuchungsauftrags, d.h. eines Auftrags des Käufers an sein Kreditinstitut, unsere Lastschriften einzulösen. Der Käufer hat uns Änderungen sowie die Beendigung des Auftrags unverzüglich mitzuteilen. Wir gewähren Skonto nach den am Tage der Lieferung geltenden Sätzen, diese Skontosätze werden einzeln vereinbart und schriftlich festgehalten. Nicht skontoberechtigt sind Verpackungsmaterialien, Paletten sowie Frachtkosten. Der skontoberechtigte Betrag wird auf unseren Rechnungen separat ausgewiesen.

Alle angebotenen Preise verstehen sich ab Werk (EXW) „Wierlings Busch 52, D-48249 Dülmen" und zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwert-Steuer der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank für unsere Kontorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu verlangen.

3.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns nicht bestritten und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach dem gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zuverlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu Betreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.

Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren um ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a)

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren, Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b)

Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Abs. a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2. Genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c)

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d)

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

X. Höhere Gewalt

Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignissen höherer Gewalt gehindert – gleichviel ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind – so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Warnstreik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, diese längere Lieferzeit abzuwarten. Wird die Lieferung unmöglich so, sind wir von der Lieferpflicht befreit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1.

Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Ladestelle des Lieferwerkes.

2.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns ist das Landgericht Coesfeld HRB 11775. Abweichend hiervon sind wir aber auch berechtigt, nach unserer Wahl entweder Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers oder an dem Gericht unseres Sitzes zu erheben.

3.

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

XII. Verpackung

a)

Erflogt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

b)

Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an unserem Werk/Auslieferungslager zurück, werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.

c)

Höhere Gewalt, zu der u.a. Verkehrsstörungen, Waren-, Wagen- und Rohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen sowie andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse gehören, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen.

 
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